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Die Bundesnetzagentur führt Ausschreibungen zur Ermittlung der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen durch. Der ermittelte anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).

Die Inanspruchnahme einer Zahlung für Strom aus neu in Betrieb genommenen Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind, (Solaranlagen des 1. Segments) ist ab einer installierten Leistung von mehr als 750 kWp nur über eine erfolgreiche Teilnahme an den Ausschreibungen möglich.

Solaranlagen des 1. Segments mit einer installierten Leistung von 750 kWp oder weniger sind von der Ausschreibungspflicht ausgenommen und können nach den Bestimmungen des EEG2021 gefördert werden.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG2021) geregelt. Insbesondere sind die §§ 28 bis 35a und 37 bis 38b EEG 2021 einschlägig.

 

Sprechen Sie uns an, sofern Sie über die Teilnahme an einer Ausschreibung nachdenken